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Zwangsvollstreckung in R. Serbien

In der Republik Serbien kann die Vollstreckung auf der Grundlage eines beglaubigten und vollstreckbaren Dokuments beantragt werden. Die Vorgehensweise unterscheidet sich je nach Art des Dokuments.

Vollstreckungstitel

Vollstreckungstitel sind:

1) Exekutiv Gerichtsentscheidungen und gerichtliche Vergleiche, die auf Geben, Tun, Nichttun oder Leiden beruhen;

2) eine in einem Ordnungswidrigkeits- oder Verwaltungsverfahren ergangene Vollstreckungsentscheidung und ein Verwaltungsvergleich, die auf einer Geldpflicht beruhen, sofern nicht durch Spezialgesetz etwas anderes bestimmt ist;

3) einen Auszug aus dem Pfandregister und einen Auszug aus dem Finanzleasingregister;

4) Hypothekenvertrag und Pfanderklärung;

5) der Sanierungsplan im Konkursverfahren, dessen Annahme vom Gericht bestätigt wurde;

6) notarielle Urkunden, die die Kraft von Exekutivurkunden haben;

7) eine Vereinbarung über die Streitbeilegung durch Mediation, die den Anforderungen des Gesetzes über die Mediation in der Streitbeilegung entspricht;

7a) die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, die dem Antrag des Verfassungsbeschwerdeführers auf Schadensersatz stattgegeben hat. Aufgrund der Vollstreckungsurkunden aus Punkt 1, 3) und 4) kann nur in den Pfandgegenstand vollstreckt werden.

Ausländische Gerichtsentscheidungen und Vergleiche müssen in der Republik Serbien anerkannt werden, um auf ihrer Grundlage mit der Vollstreckung beginnen zu können. Siehe dazu den Untertitel “Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen.”

Exekutive Dokumente

Der Vollstreckungsbeschluss aufgrund einer Exekutive Dokumente dient als Befriedigung für einer Geldforderung. Exekutive Dokumente sind:

1) Wechsel und Schecks einer inländischen oder ausländischen Person, mit Protest, falls dies zur Feststellung einer Forderung erforderlich ist;

2) einen Auszug aus dem Zentralregister für Wertpapiere über das Guthaben auf dem Konto des gesetzlichen Inhabers von Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumenten (Schatz-, Schatz- und Handelswechsel) und die Entscheidung über ihre Ausgabe;

3) das Konto einer in- oder ausländischen Person mit einem Lieferschein oder einem anderen schriftlichen Nachweis, dass der Vollstreckungsschuldner über seine Verpflichtung informiert wurde;

4) einen Auszug aus den Geschäftsbüchern über die erbrachten Nutz- oder damit zusammenhängenden Dienstleistungen;

5) Berechnung oder Auszug aus Geschäftsbüchern zur Geltendmachung der Steuer für öffentlich-rechtlichen Mediendienst;

6) eine öffentliche Urkunde, die eine durchsetzbare Geldverpflichtung begründet;

7) Bankgarantie;

8) Akkreditiv;

9) beglaubigte Erklärung des Vollstreckungsschuldners, die die Bank ermächtigt, Gelder von seinem Konto auf das Konto des Vollstreckungsgläubigers zu überweisen;

10) Zinsberechnung mit Nachweis von Fälligkeit und Forderungshöhe;

11) vorübergehender oder abgeschlossener Zustand abgeschlossener Bauarbeiten;

12) Berechnung des Schiedsspruchs und Erstattung der Anwaltskosten.

Im Gegensatz zu EU-Ländern, die Rechnungen aus Drittländern nicht als Exekutive Dokumente anerkennen, ist eine ausländische Rechnung im Recht der Republik Serbien ein Executiv Dokument, und auf dieser Grundlage kann eine Vollstreckung eingeleitet werden.

Verlauf

Das Vollstreckungsverfahren beginnt mit der Einreichung eines Vollstreckungsantrags bei Gericht oder Gerichtsvollzieher (nur bei Gemeinschaftssachen). Auf der Grundlage des so eingereichten Vollstreckungsantrags erlässt das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Vollstreckungsbeschluss. Dann wird der Fall an den zuständigen Gerichtsvollzieher weitergeleitet, der den Verfahrensbeteiligten die Entscheidung zustellt, und es besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Geht es um die Vollstreckung anhand einer Urkunde, so heißt der Rechtsbehelf Einspruch. Über Berufungen und Einsprüche entscheidet das Gericht. Wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, sendet der Gerichtsvollzieher eine Kopie der Sache an das Gericht zurück.

Der erklärte Rechtsbehelf verzögert die Vollstreckung nicht. Ist der Einspruch unbegründet oder nicht erklärt worden, so wird die Vollstreckung fortgesetzt. Wird der Berufung stattgegeben, so wird das Verfahren ganz oder teilweise ausgesetzt. Wenn der Einspruch akzeptiert wird, wird der Fall an ein Zivilverfahren weitergeleitet und die Vollstreckung ausgesetzt, bis sie rechtskräftig ist (nur beim Exekutive Dokumente, beim Vollstreckungstitel ist diese Möglichkeit ausgeschlossen).

Wird die Zwangsvollstreckung in eine Sache bestimmt, die einem Dritten gehört, so kann der Eigentümer beim Gerichtsvollzieher Drittwiderspruch erheben. Wird dem Widerspruch stattgegeben, so ändert sich der Vollstreckungsgegenstand und dieser Sachverhalt ist nicht mehr Gegenstand der Vollstreckung. In der den Widerspruch abgelehnt ist, kann innerhalb von 30 Tagen ein Zivilverfahren eingeleitet werden. Die Klage verzögert jedoch nicht die Vollstreckung.

Kanzlei für unseren Mandanten kann folgendes machen:

  1. Zwangsvollstreckung Prozess führen

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