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Familienrecht in R. Serbien

Scheidung

Das häufigste Verfahren im Familienrecht ist die Scheidung.

Es wird im Rahmen des Zivilverfahrens mit bestimmten Modifizierungen des Verfahrens durchgeführt. Der erste Unterschied besteht darin, dass die Klage nicht der Gegenpartei zur Erwiderung vorgelegt wird, das Verfahren in der Regel eilbedürftig ist und das Gericht selbst, anders als im klassischen Prozess, nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, da das Ermittlungsprinzip zur Anwendung kommt. Daher kann das Gericht Beweismittel einführen, die die Parteien nicht vorgeschlagen haben.

Dieses Verfahren ist immer geheim, daher ist es dem Publikum nicht möglich, den Anhörungen beizukommen. Das Gericht kann unabhängig vom Erfolg des Rechtsstreits eine Kostenentscheidung treffen, wobei in der Regel jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit familiären Beziehungen ist die Revision immer ausreichend.

Zivilverfahren in Bezug auf Scheidung werden auf zwei Arten eingeleitet, durch eine Klage oder durch einen Vorschlag für eine einvernehmliche Scheidung.

Einvernehmliche Scheidung

Der Antrag auf einvernehmliche Scheidung muss drei Vereinbarungen enthalten, nämlich die Scheidungsvereinbarung, die Vereinbarung über die Art der Ausübung des Elternrechts und der persönlichen Kontakte sowie die Vereinbarung über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens. Diese Art der Scheidung endet normalerweise mit einer Anhörung, und Komplikationen sind selten und hängen hauptsächlich mit der Situation zusammen, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass die Vereinbarung nicht im besten Interesse der Kinder ist.

Scheidung durch die Klage

Wird die Ehe gerichtlich aufgelöst, führt das Gericht regelmäßig ein Mediationsverfahren durch, das einen Schlichtungsversuch und den Versuch einer gütlichen Beendigung des Verfahrens beinhaltet. Die Anwälte der Parteien nehmen am Schlichtungsverfahren nicht teil. Eine Mediation findet nicht statt, wenn einer der Ehegatten der Mediation nicht zustimmt, einer der Ehegatten mental Krank ist, oder Wohnsitz eines der Ehegatten unbekannt ist und einer oder beide Ehegatten im Ausland leben.

Das heikelste Thema ist die Ausübung der elterlichen Rechte, und im Falle einer Scheidung muss das Gericht immer die Meinung des Zentrums für Sozialarbeit einholen, welche Lösung für die Kinder am besten ist.

Gemeinsame Ausübung der elterlichen Rechte

Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Rechte ist möglich, wenn die Eltern vereinbaren, dass sie die elterlichen Rechte und Pflichten im gegenseitigen Einvernehmen gemeinsam ausüben, was dem Wohl des Kindes entsprechen muss. Bestandteil der Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung der Elternrechte ist auch die Vereinbarung über den Aufenthaltsort des Kindes.

Allein Ausübung der elterlichen Rechte

Ein Elternteil übt der elterlichen Rechte allein, aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, wenn die Eltern nicht zusammenleben und keine Vereinbarung über die Ausübung des Elternrechts getroffen haben. Die Eltern können vereinbaren, dass die Elternrechte von einem Eltern ausgeübt werden, und diese Vereinbarung umfasst die Vereinbarung über anvertrauen des gemeinsamen Kindes an einem Elternteil, die Vereinbarung über die Höhe der Kindesunterhaltsbeiträge des anderen Elternteils und die Vereinbarung über den Unterhalt die persönliche Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil.

Die Vereinbarung über die selbständige Elternrechtsausübung überträgt die Elternrechtsausübung auf den Elternteil, dem das Kind anvertraut ist. Ein Elternteil, der das Elternrecht nicht ausübt, hat das Recht und die Pflicht, das Kind zu unterstützen, persönliche Beziehungen zu dem Kind zu pflegen und Angelegenheiten, die das Leben des Kindes erheblich betreffen, gemeinsam und im Einvernehmen mit dem Elternteil zu entscheiden, der das Elternrecht ausübt. Als Angelegenheiten, die das Leben eines Kindes erheblich beeinträchtigen, im Sinne dieses Gesetzes kommen insbesondere in Betracht: die Erziehung des Kindes, die Vornahme größerer medizinischer Eingriffe am Kind, die Verlegung des Wohnsitzes des Kindes und die Verfügung des Kindes Eigentum von großem Wert.

Teilung des gemeinsamen Vermögens

Ein weiterer Aspekt der Scheidung ist die Teilung des gemeinsamen Vermögens. Eigentum von Ehegatten kann getrennt oder gemeinsam sein (Gütergemeinschaft). Eigenständiges Vermögen ist das, was jeder Ehegatte vor der Ehe erworben hat, sowie Vermögen, das der Ehegatte während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erworben hat. Gesamtvermögen ist das gesamte Vermögen, das die Ehegatten während der Ehe durch ihre Erwerbstätigkeit erworben haben.

Das Gütergemeinschaft Vermögen der Ehegatten wird im Kataster gesondert erfasst. Es wird davon ausgegangen, dass die Anteile der Ehegatten am gemeinsamen Vermögen gleich sind. Der größere Anteil eines Ehegatten am Erwerb des gemeinschaftlichen Vermögens hängt von seinem Einkommen, der Bewältigung der Hausarbeit, der Kinderbetreuung, der Vermögenspflege und anderen Umständen ab, die für die Werterhaltung oder Wertsteigerung des gemeinschaftlichen Vermögens von Bedeutung sind. Die Gütergemeinschaft kann durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden.

Entziehung der Geschäftsfähigkeit

Ein weiteres häufiger vorkommendes Verfahren im Familienrecht ist die Entziehung der Geschäftsfähigkeit. Ein Erwachsener (18 Jahre), der aufgrund einer Krankheit, oder einer psychophysischen Entwicklungsstörung nicht in der Lage ist, normal zu denken und daher nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen und seine Rechte und Interessen zu wahren, kann vollständig seiner Geschäftsfähigkeit beraubt werden. Die Geschäftsfähigkeit dieser Person entspricht der Geschäftsfähigkeit eines jüngeren Minderjährigen (0-16 Jahre).

Ein Erwachsener, der aufgrund einer Krankheit, oder einer Störung in der psychophysischen Entwicklung durch sein Handeln seine eigenen Rechte und Interessen oder die Rechte und Interessen anderer Personen unmittelbar gefährdet, kann teilweise entmündigt werden. Die Geschäftsfähigkeit dieser Person entspricht der Geschäftsfähigkeit eines älteren Minderjährigen (16-18 Jahre). Die gerichtliche Entscheidung über die teilweise Entmündigung bestimmt die Rechtsgeschäfte, die eine teilweise entmündigte Person selbstständig vornehmen kann oder nicht. Ein geschäftsunfähiger Erwachsener kann wieder geschäftsfähig werden, wenn die Gründe, aus denen er ganz oder teilweise geschäftsunfähig gemacht wurde, entfallen sind.

Die Entscheidung über den Entzug der Geschäftsfähigkeit und die Entscheidung über die Wiederherstellung der Geschäftsfähigkeit trifft das Gericht in einem außergerichtlichen Verfahren, bei dem immer ein Sachverständigengutachten von 3 Sachverständigen durchgeführt wird.

Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft

Das Familienrecht sieht auch ein Verfahren zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft vor, was in der Praxis seltener vorkommt. Es besteht die gesetzliche Vermutung, dass der Vater des Kindes der Ehemann der Mutter ist. Wenn das Kind Nichteheliche ist, muss der Vater des Kindes dies vor dem Standesbeamten anerkennen, während die Mutter ihre Zustimmung geben muss. Wird die Vaterschaft nicht durch Anerkennung festgestellt, kann sie durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt werden. Das Recht auf Feststellung der Vaterschaft haben: das Kind, die Mutter und der Mann, der behauptet, der Vater des Kindes zu sein. Die Vaterschaft eines Mannes, der als Vater eines Kindes im Geburtenregister eingetragen ist, kann angefochten werden.

Zur Anfechtung der Vaterschaft sind berechtigt: das Kind, die Mutter, der Ehemann der Mutter und der Mann, der behauptet, der Vater des Kindes zu sein, wenn er in derselben Klage auch die Feststellung seiner Vaterschaft begehrt. Die rechtskräftig festgestellte Vaterschaft kann nicht angefochten werden. Die Feststellung der Vaterschaft erfolgt in einem Zivilverfahren, in dem immer DNA-Gutachten durchgeführt werden.

Kanzlei für unseren Mandanten kann folgendes machen:

  1. Die Scheidung Prozess führen,
  2. Die Entziehung der Geschäftsfähigkeit,
  3. Verfahren zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft.

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