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Anerkennung von Gerichtlichen Entscheidungen in R. Serbien

Eine ausländische Gerichtsentscheidung, ein Gerichtsvergleich oder eine Schiedsentscheidung entfaltet nur dann Rechtswirkung, wenn sie von einem Gericht der Republik Serbien anerkannt wird. Die bedingungen für die Anerkennung wird durch den Gesetz angeordnet.

Zustendigkeit und Verfahrensart

Das Anerkennungsverfahren wird vor dem örtlich zuständigen Obergericht durchgeführt. Das Gesetz definiert nicht im was für ein Verfahren macht man die Anerkennung, aber in der Praxis ist festgelegt, dass man benützt außergerichtlichen Verfahren. Später, hat Geschäftsordnug für Gerichten reguliert, dass diese Fälle unter außergerichtlichen Verfahren fallen.

Auftrags Gehalt

Der Anerkennungs Bewerber muss zusammen mit der Anspruch, die ausländische Entscheidung mit der rechtskraftigkeit Bestätigung des zuständigen ausländischen Gerichts oder einer anderen Behörde nach dem Recht des Landes, vorlegen. Außerdem muss die Entscheidung von einem ermächtigten Übersetzer ins Serbische übersetzt werden.

Bedingungen für die Anerkennung

Damit das Gericht eine ausländische Gerichtsentscheidung anerkennt, muss Gegenseitigkeit zwischen der Republik Serbien und dem Land, dessen Entscheidung anerkannt wird, bestehen. Fählende Gegenseitigkeit ist kein Problem in einem Ehestreit und in einem Streit auf Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft oder Mutterschaft, sowie wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Gerichtsentscheidung wird von serbischer Staatsbürger beantragt.

Verfassungs Widrigkeit

Eine ausländische Gerichtsentscheidung wird nicht anerkannt, wenn sie der Verfassung der Republik Serbien widerspricht. Das Gericht verweigert die Anerkennung, wenn es aufgrund des Einspruchs der Person, gegen die die Entscheidung ergangen ist, feststellt, dass diese Person wegen Verfahrensmängeln nicht am Verfahren teilnehmen konnte. Insbesondere wird berücksichtigt, dass die Person, gegen die eine ausländische Gerichtsentscheidung ergangen ist, nicht an dem Verfahren teilnehmen konnte, weil ihr die Ladung, Klage oder Entscheidung, die das Verfahren eingeleitet hat, nicht persönlich zugestellt wurde, d. h. es wurde keine persönliche Zustellung versucht überhaupt, außer der Fall wann diese Person ist um die Erörterung der Hauptsache im erstinstanzlichen Verfahren gegangen.

Ausschließliche Zuständigkeit des serbisches Organ

Eine ausländische Gerichtsentscheidung wird nicht anerkannt, wenn in dieser Angelegenheit die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts oder ein anderes Organ der Republik Serbien besteht. Wenn der Beklagte die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung beantragt, die in einem Ehestreit ergangen ist, oder wenn der Kläger dies beantragt und der Beklagte nicht widerspricht, steht der Anerkennung die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Republik Serbien nicht entgegen dieser Entscheidung. Eine Anerkennung erfolgt nicht, wenn ein Gericht oder ein anderes

Litis Pendentia

Organ der Republik Serbien in derselben Sache eine rechtskräftige Entscheidung getroffen hat, oder wenn eine andere ausländische Gerichtsentscheidung in derselben Sache in der Republik Serbien anerkannt wurde. Das Gericht macht das Ruhe des Verfahrens, wenn vor dem Gericht in der Republik Serbien ein Gerichtsverfahren in derselben Rechtssache und zwischen denselben Parteien eingeleitet wurde, bis zum endgültigen Abschluss dieses Verfahrens.

Beeinfluss von Staatsangehörigkeit auf die Anerkennung

Wenn bei der Entscheidung über die persönlichen Verhältnisse (Status) eines serbischen Staatsbürgers das Recht der Republik Serbien anzuwenden wäre, wird eine ausländische Gerichtsentscheidung auch dann anerkannt, wenn ausländisches Recht angewendet wurde, wenn diese Entscheidung dies tut nicht wesentlich vom Recht der Republik Serbien abweichen, das auf diese Beziehung angewendet wird. Bezieht sich eine ausländische Gerichtsentscheidung auf die persönlichen Verhältnisse (Status) von Ausländern, die nicht Staatsangehörige des Staates sind, der die Entscheidung erlassen hat, wird die Entscheidung nur anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen für die Anerkennung in dem Staat erfüllt, dessen Staatsangehörigkeit die betreffenden Personen besitzen .

Kanzlei für unseren Mandanten kann volgendes machen:

  1. Die Anerkennung von Entscheidungen,
  2. Die Zwangvollstreckung von der anerkannte Entscheidungen.

Kontaktieren Sie uns durch E-mail: advnikolakrstic@gmail.com

oder an Telefon Nummer +381 63 569 409 (Viber, WhatsApp)